Rz. 8

§ 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 angefügt. Hintergrund ist die Schließung einer Rechtsschutzlücke, um Rechtsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um sich gegen eine Gefährdung oder Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wehren zu können. Zugleich sollen Betroffene einen Ausgleich für erlittene Nachteile erhalten[2]. Es handelt sich um ein spezielles Rechtsbehelfsverfahren, das eine Entschädigung für die Nachteile gewähren kann, die infolge einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer entstanden sind[3]. Unabhängig hiervon bleibt es möglich, Amtshaftungsklagen zu erheben, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind[4]. § 155 S. 2 FGO verweist nun ausdrücklich auf §§ 198 bis 201 GVG. § 198 GVG regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entschädigung. § 199 GVG enthält – das finanzgerichtliche Verfahren nicht betreffende – Modifizierungen für das Strafverfahren, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Bußgeldverfahren. § 200 GVG bestimmt die haftende Körperschaft. § 201 GVG, der die Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts und das anzuwendende Verfahren bestimmt, wird durch § 155 S. 2 FGO modifiziert.

[1] BGBl I 2011, 2302; geändert durch Gesetz v. 6.12.2011, BGBl I 2011, 2554.
[2] BR-Drs. 540/10, S. 1f., 19f.
[3] Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 50.

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