1 Anfechtung der Kostenentscheidung

 

Rz. 1

Die Entscheidung des Gerichts kann im Kostenpunkt grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, auch wenn der Beteiligte keine Einwendungen gegen die Sachentscheidung erheben will, weil er sich ausschließlich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt. Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Revision, sondern auch für die Nichtzulassungsbeschwerde.[1]

Auch wenn der Kläger zwar in der Hauptsache obsiegt hat, ihm aber – etwa wegen verspäteten Vorbringens entscheidungserheblicher Tatsachen – die Kosten auferlegt worden sind, ist ein Rechtsmittel unzulässig.[2]

Andererseits ist Voraussetzung der Nichtanfechtbarkeit, dass überhaupt eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Hat das Gericht z. B. im Streit über die Erledigung der Hauptsache durch Urteil entschieden, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann das Urteil gleichwohl mit der Begründung angefochten werden, es hätten nicht die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung vorgelegen, nicht hingegen mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei falsch.[3]

Nicht berührt von der Rechtsmittelbeschränkung des § 145 FGO sind die Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren, gegen die eigene Rechtsbehelfe gegeben sind.[4]

Zulässig ist dagegen die ausschließlich gegen die Kostenentscheidung gerichtete Anschlussrevision, da hierdurch kein eigenes Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wird.[5]

Hat das Gericht die Erledigung in der Hauptsache festgestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden, kann ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren wegen der Kostenentscheidung nicht geführt werden.[6]

Wohl aber kann der Beteiligte geltend machen, dass eine Erledigung nicht eingetreten oder die Klage nicht zurückgenommen sei, da hier die Grundlage der Kostenentscheidung streitig ist.

2 Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung

 

Rz. 2

Zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt es nicht, wenn Klage oder Revision zurückgenommen worden ist, das BVerfG das Urteil auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben oder sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. In diesen Fällen ist über die Kosten im Beschlussweg durch isolierte Kostenentscheidung zu entscheiden, bei Klagerücknahme allerdings nur, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.[1]

Um eine isolierte Kostenentscheidung handelt es sich nicht, wenn diese als Ergänzungsentscheidung oder erst im Schlussurteil ergeht[2], da hier der Urteilstenor lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen von der Sachentscheidung getrennt worden ist. Auch hier kann das Rechtsmittel nur auf die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung gestützt werden.

Werden dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt, steht die insoweit gefällte Kostenentscheidung verfahrensrechtlich einer isolierten Kostenentscheidung i. S. d. Abs. 2 gleich.[3]

§ 145 Abs. 2 FGO ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 gestrichen worden.

Sachlich änderte sich dadurch nichts, da schon nach dem bis zum 31.12.1992 geltenden Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG die Beschwerde in Kostensachen ausgeschlossen war und nunmehr § 128 Abs. 4 FGO an dessen Stelle getreten ist. Auch eine außerordentliche Beschwerde, die gegen die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, wie z. B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben war, ist seit dem Inkrafttreten des § 321a ZPO am 1.7.2002 nicht mehr statthaft.[4]

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