Rz. 7

Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1]

 Vom Einsatz oder Verwertung des Vermögens darf allerdings nicht abhängig gemacht werden sog. Schonvermögen. Dazu zählen gem. Abs. 2:

  • Vermögen, das dem Antragsteller aus staatlich geförderten Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands erbracht wird (Nr. 1);
  • Vermögen, das aus einer steuerlich geförderten Ansammlung von Kapital stammt und der Altersversorgung dient (Nr. 2);
  • Vermögen, das für die nachweislich baldige Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet wäre (Nr. 3);
  • Hausrat in angemessenem Umfang, unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse (Nr. 4);
  • Gegenstände, die für die Berufsausübung oder -ausbildung unentbehrlich sind (Nr. 5);
  • Erbstücke, deren Veräußerung für die Nachsuchenden oder ihre Familie eine besondere Härte bilden würde (Nr. 6);
  • Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, ausgenommen Luxusgüter (Nr. 7);
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das von dem Nachsuchenden und nach seinem Tod von seinen Angehörigen bewohnt werden soll (Nr. 8);
  • kleinere Barbeträge, ggf. abhängig von einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9).

Besteht Versicherungsschutz für die Prozesskosten, der seit einiger Zeit von den Rechtsschutzversicherern auch für Privatpersonen angeboten wird, ist gewöhnlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.[2] Dagegen wird von einem bedürftigen Beteiligten i. d. R. nicht zu verlangen sein, sich um einen Kredit zu bemühen, der ihm wohl auch wegen seiner Vermögenslage kaum bewilligt werden wird. Nur soweit die Kosten vier Monatsraten nicht überschreiten, wird den Beteiligten zugemutet, sie selbst zu tragen und das eigene Vermögen einzusetzen oder notfalls einen Kredit aufzunehmen.[3] Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Vermögenslosigkeit in Kenntnis eines Klageverfahrens durch wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten selbst herbeigeführt hat.[4]

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