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Der Kostenbegriff des Prozesskostenhilferechts ist enger als der des § 139 Abs. 1 FGO. Er umfasst die rückständigen, gleichzeitig und zukünftig entstehenden Gerichtskosten sowie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.[1] Damit deckt die Prozesskostenhilfe nicht das gesamte Kostenrisiko des Rechtsstreits ab. So hat nach § 123 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten – im Fall des Unterliegens – zu erstatten, keinen Einfluss. Da jedoch im Unterschied zu den Parteien des Zivilprozesses die Finanzbehörden im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen haben[2], ist das verbleibende Kostenrisiko denkbar gering.

Die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters berechnen sich abweichend von den Regelgebühren[3] Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR (nach altem Recht 3.000 EUR) anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG folgende Gebühren vergütet:

 
Gegenstandswert bis… EUR Gebühr (a. F.)…EUR Gebühr (ab 1.8.2013)…EUR Gegenstandswert bis… EUR Gebühr (a. F.)…EUR Gebühr (ab 1.8.2013)…EUR
3.500 195   10.000 242 307
4.000 204   13.000 246 321
4.500 212   16.000 257 335
5.000 219 257 19.000 272 349
6.000 225 267 22.000 293 363
7.000 230 277 25.000 318 377
8.000 234 287 30.000 354 412
9.000 238 297 über 30.000 391 447

Bei einem Gegenstandswert unter diesen Beträgen entsprechen die Gebühren den Regelgebühren nach § 13 Abs. 1 RVG.

Nach Deckung der in § 122 Abs. Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn das nach den Vorschriften der ZPO und den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und von dem Beteiligten zu zahlende Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.[4]

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