Rz. 1

Art. 92 GG weist die rechtsprechende Gewalt den Richtern zu. Dies gilt für Berufsrichter wie für ehrenamtliche Richter gleichermaßen. Ihre Stellung ist geprägt durch die verfassungsmäßig garantierte persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Im Einzelnen wird ihr Rechtsverhältnis durch das DRiG geregelt.

§ 8 DRiG kennt verschiedene Rechtsformen des Richterdienstes: den Richter auf Lebenszeit, den Richter auf Zeit, den Richter auf Probe und den Richter kraft Auftrags.

Voraussetzung für den Richterdienst ist das Bestehen zweier Staatsprüfungen.[1] Eine Ausnahme trifft § 7 DRiG. Hiernach sind auch an deutschen Hochschulen tätige Rechtsprofessoren zur Ausübung des Richteramts befähigt, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 5 DRiG nicht erfüllen. Diese Ausnahme hat jedoch kaum praktische Bedeutung, da schon die Promotion nach den Promotionsordnungen das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung voraussetzt und die deutsche juristische Professorenschaft auch in aller Regel die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat. Die Mitwirkung "abgeordneter Richter" anderer Gerichte an Entscheidungen ist – obwohl nicht in der FGO geregelt – zulässig, allerdings nur für die Dauer ihrer Abordnung.[2]

 

Rz. 2

§ 14 FGO setzt für die Finanzgerichtsbarkeit als Regelfall den Richter auf Lebenszeit voraus, lässt aber Ausnahmen zu.[3] Der Richter wird auf Lebenszeit ernannt, wenn er mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist, wobei bestimmte Vortätigkeiten angerechnet werden können[4], sodass es auch möglich ist, z. B. einen Beamten ohne richterliche Erfahrungen sofort zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Dies erfordert allerdings besondere Erfahrungen und Kenntnisse, wie z. B. bei der Ernennung eines hochrangigen Ministerialbeamten zum Richter.[5]

 

Rz. 3

Dass für einen am BFH tätigen Richter gem. § 14 Abs. 2 FGO ein Mindestalter von vollendeten 35 Jahren vorausgesetzt wird, beruht auf der Erkenntnis, dass dieser Richter in gesteigerter Verantwortung – neben anderen Vorzügen – über eine entsprechende Erfahrung verfügen sollte. Im Übrigen entspricht dies den gesetzlichen Regelungen für die anderen obersten Bundesgerichte.[6]

 

Rz. 4

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 FGO führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts, was einen absoluten Revisionsgrund bildet. Gegen ein von einem unvorschriftsmäßig besetzten Senat ergangenes Urteil kann daher Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision eingelegt werden.[7] Unter dieser Voraussetzung kann auch ein bereits rechtskräftiges Urteil mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden.[8]

Möglich ist bei Willkür auch eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des § 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Allerdings berührt das Fehlen von Ernennungsvoraussetzungen die Rechtmäßigkeit der bereits vorgenommenen Amtshandlungen des Richters (z. B. die Mitwirkung an einem Urteil) nicht, solange er nicht aus dem Richteramt entlassen bzw. ihm die Ausübung des Richteramts nicht vorläufig untersagt worden ist.[9]

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