Rz. 25

Im Fall der Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts während des Klageverfahrens hat die Finanzbehörde grundsätzlich die Kosten zu tragen. Die Anwendung des Abs. 1 ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. So ist die Kostenentscheidung nach Abs. 1 zu treffen, wenn der Verwaltungsakt aus Gründen geändert wird, die nicht Streitgegenstand sind, z. B. bei Änderung des angefochtenen Bescheids aufgrund eines zwischenzeitlich erteilten Grundlagenbescheids[1] oder wenn der Bescheid aufgrund eines Urteils des BVerfG aufzuheben war, er aber ohnehin keinen Erfolg hätte haben können.[2] Entsprechendes gilt für die Änderung eines Bescheids wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[3] Auch nach unzulässig erhobener Untätigkeitsklage ist nach Abs. 1 zu entscheiden.[4] Ebenfalls nach Abs. 1 ist zu entscheiden, wenn sich der Rechtsstreit dadurch erledigt, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt aufhebt, weil die Voraussetzungen hierfür nachträglich entfallen sind, z. B. wenn ein Haftungs- oder Duldungsbescheid aufgehoben wird, weil der Steuerschuldner die Steuern entrichtet hat.[5]

Nach Abs. 2 ist hingegen zu entscheiden, wenn sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage ändert und die Behörde deshalb den Verwaltungsakt nicht mehr aufrecht erhält.[6]

Ist die Erledigung der Hauptsache dadurch eingetreten, dass die Finanzbehörde dem Klageantrag entsprochen hat, sind i. d. R. ihr die Kosten aufzuerlegen. Hat jedoch der Kläger oder Antragsteller unmittelbar bei Gericht einen Antrag angebracht, ohne zuvor abzuwarten, ob die Behörde ohne gerichtlichen Druck diesem stattgeben werde, und hat sie ohne Weiteres auch dem Antrag entsprochen, so können die Kosten dem Kläger oder Antragsteller auferlegt, ggf. auch geteilt werden.

Der Behörde sind dagegen die Kosten aufzuerlegen, wenn der Kläger im Einspruchsverfahren die Zustimmung zur Einholung von Auskünften angeboten hat, diese aber keinen Gebrauch davon gemacht hat und im Klageverfahren eine Erledigung i. S. d. Klägers erfolgt.[7]

Ebenso hat die Behörde trotz fehlendem Erfolg einer Klage die Kosten zu tragen, wenn sie eine Einspruchsentscheidung erlässt, obwohl wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ein Ruhen des Verfahrens geboten ist.[8]

[1] BFH v. 13.9.1968, IV B 101/67, BStBl II 1968, 780.
[6] BFH v. 24.9.1970, II R 101/69, BStBl II 1971, 3; a. A. Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 34.
[7] FG des Saarlandes v. 20.8.2008, 2 K 1382/06, EFG 2008, 1736.

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