Rz. 22

Über die Kosten wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss entschieden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, sodass es eines darauf gerichteten Antrags nicht bedarf. I. d. R. werden die Beteiligten jedoch einen solchen Antrag stellen. Das ist auch zu empfehlen, da anderenfalls nach beiderseitiger Erledigungserklärung und nachfolgender Kostenentscheidung ein Prozessbeteiligter nicht mit der Anhörungsrüge gehört wird, er habe sich nicht zur Kostenpflicht äußern können.

Liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor, ist durch Urteil zu entscheiden. Kommt hierbei das FG zu dem Ergebnis, dass die Hauptsache erledigt ist, wird dies im Urteil ausgesprochen. Im anderen Fall ergeht ein Urteil in der Sache. Wird durch Urteil entschieden, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 135f. FGO, nicht nach § 138 FGO.

Bei hilfsweise abgegebener Erledigungserklärung[1] entscheidet das Gericht durch Beschluss, wenn es die Erledigung feststellt.[2]

Tritt die Erledigung der Hauptsache erst in der Revisionsinstanz ein, erledigt sich auch die Entscheidung des FG, die dadurch – auch hinsichtlich der Kosten – gegenstandslos wird.[3] Dies ist in der Kostenentscheidung festzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge