Rz. 12

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen bedarf es keiner weiteren Prüfung des Gerichts, ob sich der Rechtsstreit auch materiell in der Hauptsache erledigt hat; denn die Beteiligten haben mit der Abgabe der Erklärungen zu erkennen gegeben, dass sie an einer weiteren Fortführung des Prozesses nicht mehr interessiert sind. Dies folgt aus der auch im Verfahren vor den FG geltenden Dispositionsmaxime.[1]

Aufgrund der beiderseitigen Erklärungen erledigt sich der Rechtsstreit, ohne dass es noch einer Entscheidung des Gerichts hierüber bedarf, sodass nur noch eine Kostenentscheidung durch Beschluss zu treffen ist.

Besteht nach Ergehen einer isolierten Kostenentscheidung Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, muss das Verfahren fortgesetzt werden. Es ist durch Urteil zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen oder durch Erteilung des begehrten Steuerbescheids erledigt hat. Beharrt der Kläger trotzdem auf einer Entscheidung, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.[2]

2.2.1.1 Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

 

Rz. 13

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt noch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Diese kann erst eintreten, wenn der Beklagte zustimmt, also die einseitige Erledigungserklärung zu einer übereinstimmenden wird, das Gericht dies feststellt oder die Fiktion des Abs. 3 wirksam wird. Abgesehen von Letzterem kann jedoch das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers nicht als Zustimmung zur Erledigung ausgelegt werden.[1]

Auch die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Prozesserklärung dar, mit der der Kläger zu erkennen gibt, dass er nicht mehr an seinem Klageantrag festhalten wolle, weil dieser durch ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis gegenstandslos geworden sei. Sie kann aber nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn sich der Kläger ausdrücklich gegen die Kostentragungspflicht wehrt.[2] Das Gericht hat nunmehr – im Klageverfahren durch Urteil, sonst durch Beschluss – zu entscheiden, ob Erledigung eingetreten ist oder nicht. Die Fiktionswirkung des Abs. 3 kann in diesem Fall nicht eintreten.

Die Erledigungserklärung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig.[3]

Zur hilfsweisen Erledigungserklärung s. Rz. 16.

Waren Klage oder Rechtsmittel von Anfang an unzulässig oder sind sie es später durch das erledigende Ereignis geworden, kann nicht die Erledigung, sondern nur die Unzulässigkeit der Klage festgestellt werden.[4] Über die Erledigung wird durch Urteil, ggf. durch Beschluss, jedoch nicht nach § 138 FGO entschieden. Stellt das Gericht die Erledigung fest, hat der Kläger die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

2.2.1.2 Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten

 

Rz. 14

Im Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten hält der Kläger an seinem Klageantrag fest, während der Beklagte von der Erledigung der Hauptsache ausgeht. Das Verfahren läuft hier anders als bei der Erledigungserklärung des Klägers: Da dieser seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt, ist die Erledigungserklärung des Beklagten nur eine Anregung an das Gericht[1] zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist. Trifft dies zu, hat das Gericht durch Urteil (im Beschlussverfahren durch Beschluss) zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen[2], weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ergeht nicht, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

[1] Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 21.
[2] BFH v. 27.4.1982, VIII R 36/70, BStBl II 1982, 407; BFH v. 18.8.2010, X B 22/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2108.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge