1 Grundlagen

1.1 Kostenpflicht

1.1.1 Gerichtskosten

 

Rz. 1

Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2.

Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht[1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Kostenschuldner und damit kostenpflichtig sein.[2]

So ist Schuldner der Gerichtskosten im Verfahren vor den FG (wie auch vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten) zunächst derjenige, der das Verfahren dieser Instanz beantragt hat[3], sodann derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung[4] die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.[5]

Unabhängig von der Kostentragungspflicht nach §§ 135ff. FGO haften die Kostenschuldner als Gesamtschuldner, sodass sich die Gerichtskasse wegen der Gerichtskosten auch dann an den obsiegenden Beteiligten halten kann, wenn dem anderen die Verfahrenskosten durch Kostenentscheidung auferlegt worden sind.[6] Dieser Fall ist jedoch im Verfahren vor den FG kaum denkbar, da sich die Gerichtskasse nur dann an den obsiegenden Beteiligten halten kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Prozessgegners ohne Erfolg geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht; denn die Finanzbehörde ist gerichtsgebührenfrei.[7]

1.1.2 Außergerichtliche Kosten

 

Rz. 2

Außergerichtliche Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) schuldet der Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund Dienstvertrags[1], sodass sich dieser unabhängig von der Kostenentscheidung des Gerichts an seinen Auftraggeber zu halten hat. Zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG s. § 149 FGO Rz. 5.

Auch die Kostenentscheidung regelt nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander, sodass der Kostenanspruch des obsiegenden Beteiligten ein Anspruch auf die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Aufwendungen ist.

1.2 Kostenfreiheit

 

Rz. 3

Bund, Länder sowie nach Haushaltsplänen des Bundes und der Länder verwaltete öffentlich-rechtliche Anstalten und Kassen sind gerichtsgebührenfrei. Werden ihnen durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt, sind diese nicht zu erheben.[1]

Nicht befreit sind die o. g. öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten; andererseits werden Aufwendungen der Finanzbehörden nicht erstattet.[2]

1.3 Vollmachtloser Vertreter

 

Rz. 4

Die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich nur den Beteiligten, der das Verfahren beantragt oder dem die Verfahrenskosten durch Richterspruch auferlegt worden sind.[1] Über den Wortlaut des § 135 Abs. 1 FGO hinaus kostentragungspflichtig ist nach der Rspr. auch der vollmachtlose Vertreter, obwohl er nicht Beteiligter ist[2], es sei denn, der Kläger selbst hat ihn zur Klageerhebung veranlasst oder der Kläger betreibt die Revision gegen das gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangene Urteil weiter. Ist dagegen ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, legt aber bei Zweifeln an seiner Bevollmächtigung trotz Aufforderung durch das Gericht keine Vollmacht vor, so hat er in eigener Person die Verfahrenskosten zu tragen.[3]

Vollmachtlos handelt auch ein Vertreter, der seine Vertretungsmacht überschreitet. Erhebt er z. B. eine – unstatthafte – Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts mit dem Ziel, einen höheren Streitwert zu erreichen, obwohl seinen Mandanten eine Kostentragungspflicht trifft, so ist dies nicht mehr durch die ihm erteilte Vollmacht gedeckt. Folglich hat er die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.[4]

Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht und klagt der frühere Geschäftsführer für die GmbH, sind ihm die Verfahrenskosten als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen.[5]

Der vollmachtlose Vertreter kann die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen, hat aber die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.[6]

2 Kostenpflicht bei Unterliegen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Wer im Rechtsstreit endgültig unterliegt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt ein Beteiligter zum einen Teil und obsiegt er zum anderen Teil, sind die Kosten nach Maßgabe des § 136 Abs. 1 FGO zu teilen.

Ausnahmsweise können auch dem obsiegenden Beteiligten Kosten auferlegt werden, wenn

  • der Staatskasse Kosten eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens aufzuerlegen sind[1],
  • der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist[2],
  • er die Kosten seines – erfolgreichen – Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen hat[3],
  • er entscheidungserhebliche Tatsachen schu...

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