Rz. 8
Beschlüsse des FG sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.[1] Als nachrangiger Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge insoweit nicht gegeben (Abs. 1 S. 1 Nr. 1).
Nicht anfechtbare Beschlüsse des FG sind dagegen grundsätzlich mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Ausgenommen sind lediglich die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen (Abs. 1 S. 2; Rz. 11). Die Anhörungsrüge ist daher z. B. statthaft gegen
- Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme,
- Beschlüsse im Prozesskostenhilfe-Verfahren,
- Ablehnungsgesuche zurückweisende Beschlüsse[2],
- Kostenbeschlüsse[3],
- Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung[4] und über einstweilige Anordnungen[5],
da auch insoweit die Beschwerde ausgeschlossen ist.[6]
Rz. 9
Beschlüsse des FG im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren[7] sind nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in dem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen worden ist.[8] Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Eine Zulassung durch den BFH ist nicht möglich. Die Zulassung kann – anders als die Zulassung der Revision – nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden.[9]
Gegen Beschlüsse, in denen das FG die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat, ist daher die Anhörungsrüge statthaft. Es handelt sich um Endentscheidungen i. S. v. Abs. 1 S. 2. Der Betroffene kann nicht auf das Abänderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 FGO verwiesen werden.[10]
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