Rz. 9

Eine Verböserung (sog. "reformatio in peius") ist im Beschwerdeverfahren sowohl durch das FG als auch durch den BFH ausgeschlossen.[1] Der Beschwerdeführer darf durch die Beschwerdeentscheidung nicht schlechter gestellt werden als durch die angefochtene Entscheidung. Die Einlegung der Beschwerde kann somit nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung über den gestellten Antrag hinaus zum Nachteil des Beschwerdeführers führen. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen der BFH eine Bindung an den Antrag wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens verneint.[2]

Zu einer Änderung eines angefochtenen (Teil-)Abhilfebeschlusses des FG zum Nachteil des Beschwerdeführers kann es kommen, wenn der BFH die Sache an das FG zurückverweist und dieses nunmehr zu einer ungünstigeren Entscheidung kommt.[3]

Eine Bindung an den Antrag entfällt und eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist dagegen stets zulässig, wenn der Beschwerdegegner seinerseits Beschwerde oder Anschlussbeschwerde[4] einlegt.

[2] BFH v. 28.1.1966, II 96/62, BStBl III 1966, 327; BFH v. 5.12.1990, I R 19/89, BFH/NV 1991, 805.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 132 FGO Rz. 11.

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