1 Bedeutung

 

Rz. 1

Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt.[2] Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz mit der bisherigen Regelung in Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG überein. Schon danach konnte der Senat von einer Begründung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.

Das 1975 eingeführte Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG wurde als verfassungsgemäß anerkannt.[3] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der BFH zuvor die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und desgleichen den Zulassungsbeschluss nicht begründet hatte.[4] Das BVerfG sah nur in den seltenen, praktisch nicht vorkommenden Fällen eine Begründung für unerlässlich an, wenn vom eindeutigen Gesetzeswortlaut oder der bisherigen Auslegung einer Norm durch die höchstrichterliche Rspr. abgewichen wird.[5] Dem BFH stand die Entlastungsmöglichkeit daher praktisch uneingeschränkt zur Verfügung.[6]

Wie schon unter der bisherigen Regelung sieht der BFH aber auch unter § 126a FGO nur ausnahmsweise und nur dann von einer Begründung ab, wenn die Beteiligten die Rechtslage aufgrund der gewechselten Schriftsätze ohnehin hinreichend deutlich erkennen können. Da der BFH somit regelmäßig zumindest eine Kurzbegründung gibt,[7] ist etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichend Rechnung getragen.[8]

Die Begründungserleichterung dient lediglich dazu, den Senat von der mit der Abfassung einer ausführlichen Revisionsbegründung verbundenen Arbeit zu entlasten. Sie befreit die Richter nicht davon, sich über die Unbegründetheit der Revision zu einigen. Der bei jeder Entscheidung, die nicht mit einer Begründung versehen werden muss, bestehenden Gefahr, dass vorschnell geurteilt wird, beugt in gewisser Weise das Einstimmigkeitserfordernis vor.[9]

Aus Kreisen des BFH verlautet, dass nach dem Abbau der früheren Überbelastung des BFH fraglich ist, ob für die Regelung noch Bedarf besteht.[10] Im Übrigen wird jede Entscheidung im Senat intern durch ein – mehr oder weniger ausführliches – schriftliches Votum vorbereitet. Die Abfassung einer Kurzbegründung anhand des Votums bereitet daher im Allgemeinen keine unzumutbare Mehrarbeit.

§ 126a FGO gilt nur für das Revisionsverfahren, nicht auch für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde darf daher bei Unbegründetheit und Unzulässigkeit ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden.[11] Das gilt auch, wenn der Beschluss nach § 116 Abs. 5 S. 2 FGO ohne eine Begründung ergeht.

[2] 2. FGOÄndG v. 19.12.2000, BGBl I 2000, 1757.
[4] BVerfG v. 2.4.1996, 1 BvR 1279/89, HFR 1996, 430; BVerfG v. 6.9.1996, 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827; BFH v. 20.10.2016, VI R 27/15, BStBl II 2018, 441; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 3; Birk/Jahndorf, DB 1995, 1301; Weigell, DStR 1995, 1334.
[6] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 1.
[8] S. Rz. 9.
[9] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 3.
[10] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 1, 3.

2 Verfahren

 

Rz. 1a

Die Anwendung des § 126a FGO setzt zwei Beschlüsse des Senats voraus, die ohne mündliche Verhandlung und im Umlaufverfahren ergehen können:

  • Nach der Beratung im Senat ergeht zunächst der Beschluss, dass der Senat die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern und muss einstimmig gefasst werden.
  • Nach Durchführung der schriftlichen Anhörung nach S. 2 ergeht der zweite (endgültige) Beschluss, nach der Entlastungsregelung des § 126a FGO zu verfahren. Für diesen zweiten Beschluss – ebenfalls in der Besetzung mit fünf Richtern – ist keine Einstimmigkeit erforderlich; es genügt die Mehrheitsentscheidung der fünf Richter.[1] Der Wechsel in der Richterbank bei der Beschlussfassung gegenüber der Beratung steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.[2]

3 Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung durch Beschluss (S. 1)

 

Rz. 2

Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündliche...

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