1 Bedeutung

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH:

  • Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1],
  • Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2],
  • Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,

    (1) in der Sache selbst[3] oder
    (2) Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung;[4]
    (3) Zurückverweisung bei berechtigtem Interesse des Beigeladenen.[5]

Außerdem kann das Revisionsverfahren beendet werden

  • durch Rücknahme der Revision[6],
  • Zurücknahme der Klage[7],
  • Erledigung in der Hauptsache.[8]

Nach Abs. 4 wird die Revision auch dann – als unbegründet – zurückgewiesen, wenn das FG-Urteil zwar fehlerhaft ist, sich das FG-Urteil aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (Ergebnisrichtigkeit).

Abs. 5 regelt die Bindung des FG an die Rechtsauffassung des BFH im zweiten Rechtsgang, wenn der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen hat. Daraus folgt entsprechend die "Selbstbindung" des BFH, wenn die Sache nach erneuter Rechtsmitteleinlegung wieder zum BFH gelangt (s. Rz. 42).

Abs. 6 enthält die Begründungserleichterung für nicht begründete verfahrensrechtliche Rügen (Rz. 44f.).

Zur entsprechenden Anwendung von Abs. 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 63. Entsprechend § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO kann auch im Beschwerdeverfahren an das FG mit Bindungswirkung zurückverwiesen werden.[9]

2 Entscheidung bei unzulässiger Revision (Abs. 1)

2.1 Zulässigkeitsprüfung

 

Rz. 2

Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. 3).

Zweifel über die Zulässigkeit der Revision müssen vom BFH aufgeklärt werden. Darüber muss eine Entscheidung ergehen. Die Frage der Zulässigkeit der Revision kann nicht dahingestellt bleiben und stattdessen die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.[2] Der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung gilt selbst dann, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit aber weitere und ggf. schwierige Ermittlungen des BFH erfordert. Denn bei Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der BFH an einer Sachentscheidung gehindert, da bei einem Sachurteil eine andere Rechtskraftwirkung als bei einem Prozessurteil eintritt und außerdem die Richterbank regelmäßig anders besetzt ist. Über die Begründetheit der Revision wird in Fünferbesetzung entschieden. Die Verwerfung als unzulässig ergeht dagegen in Dreierbesetzung, es sei denn, der Unzulässigkeitsbeschluss ergeht (ausnahmsweise) in mündlicher Verhandlung.

Der auf prozessökonomische Gründe gestützte Einwand[3] vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Zulässigkeitsprüfung hat absoluten Vorrang vor der Begründetheitsprüfung. Eine Ausnahme kann allenfalls dann hingenommen werden, wenn die Zulässigkeitsprüfung praktisch unmöglich oder nur mit größerem Aufwand oder unter Klärung schwieriger Rechtsfragen durchzuführen ist und die Unbegründetheit klar ersichtlich ist. Der BFH verfährt gelegentlich so, ohne dass dies aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen erkennbar wird. In solchen Fällen würde es eine sinnlose Mehrarbeit für den BFH wie für die Beteiligten bedeuten, der Zulässigkeitsfrage näher nachzugehen. Diese Verfahrensweise ist aber nicht bereits zulässig, wenn die sachliche Entscheidung schwierige Rechtsfragen aufwirft, über die noch keine Rechtsprechung vorliegt.[4] Unter welchen näheren Voraussetzungen das Vorrangverhältnis vernachlässigt werden kann, ist im Einzelnen strittig. Z. T. gilt das nur bei "nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten"[5], z. T. bereits bei "längeren, schwierigen Ermittlungen und Beweiserhebungen".[6]

[2] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 13.
[3] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 15.
[4] BFH v. 13.11.1964, VI R 308/63 U, BStBl III 1965, 68.
[5] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 13.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 18.

2.2 Entscheidung

 

Rz. 3

Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässig...

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