Rz. 1

§ 124 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der BFH vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat, also insbesondere, ob die Revision statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und unter Beachtung der Revisionsbegründungsfrist[1] ordnungsgemäß begründet worden ist. Wie über die Klage, so kann auch über die Revision nur dann eine Sachentscheidung ergehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Fehlt es auch nur an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, ist die Revision kostenpflichtig durch Beschluss (i. d. R. in Dreierbesetzung ohne mündliche Verhandlung) zu verwerfen, ohne dass der BFH zum materiellen Streitpunkt Stellung nehmen kann.[2]

Auf die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist daher besondere Sorgfalt zu verwenden. Unter dem Oberbegriff der Zulässigkeit i. w. S. versteht man die Statthaftigkeit (Rz. 3) und die Zulässigkeit i. e. S. (Rz. 5).

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt entsprechend auch für die Anschlussrevision.[3]

Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, hat der BFH auch ohne Rüge von Amts wegen zu ermitteln und in jedem Stadium des Revisionsverfahrens zu beachten.[4] Bei der Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens kann der BFH aus Gründen der Prozessökonomie nach den Grundsätzen des Freibeweises verfahren.[5] So kann er z. B. eine Auskunft des Handelsregisters über die Löschung einer GmbH einholen.

Die Zulässigkeitsprüfung unterliegt keiner vorgegebenen Prüfungsfolge, da bei Fehlen auch nur einer Zulässigkeitsvoraussetzung die Revision in gleicher Weise als unzulässig zu verwerfen ist. Die Zulässigkeitsprüfung beginnt daher zweckmäßigerweise bei der naheliegendsten Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Zulässigkeit des Klageverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Revisionsverfahrens, sondern betrifft die Begründetheit der Revision. Stellt der BFH die Unzulässigkeit der Klage fest, ist die Revision daher nicht unzulässig, sondern unbegründet.[6]

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