Rz. 26

Das FG-Urteil muss auf der Rechtsverletzung beruhen (Abs. 1 S. 1), d. h., die Rechtsverletzung muss für die Entscheidung ursächlich (kausal) sein.[1] Dies ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG ohne die Rechtsverletzung – ausgehend von der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung des FG – anders ausgefallen wäre. Das ist nicht der Fall bei Ausführungen des FG, die für seine Entscheidung nicht erheblich waren (sog. obiter dicta). Bei einer alternativen Urteilsbegründung ist die Kausalität gegeben, wenn eine der alternativen Urteilsbegründungen rechtlich nicht zutrifft.[2] Eine alternative Urteilsbegründung liegt vor, wenn das FG sein Urteil in der Weise doppelt begründet, dass entweder die eine oder die andere Rechtsvorschrift oder Fallgestaltung zu dem gefundenen Ergebnis führt. Anders ist es bei einer kumulativen Begründung, bei der das FG das Urteil auf zwei Gründe ("auf zwei Beine") gestützt hat, die jeweils die Entscheidung unabhängig voneinander tragen. Hier beruht das Urteil nur dann auf der Rechtsverletzung, wenn beide die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen rechtlich fehlerhaft sind.[3]

Während bei den Zulassungsgründen gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1-3 FGO bereits die Möglichkeit, dass das FG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zur Revisionszulassung ausreicht[4], deutet der Wortlaut des § 118 Abs. 1 S. 1 ("auf der Verletzung … beruhe") darauf hin, dass die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht.

Dem ist jedoch nur für Verstöße gegen materielles Recht zu folgen. Hier ist entscheidend, ob bei richtiger Rechtsanwendung ein anderes, und zwar für den Revisionskläger günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre.

Bei Verfahrensfehlern muss – entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "kann" – bereits die ernsthafte Möglichkeit ausreichen, dass das FG ohne die Rechtsverletzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.[5] Denn die Revision dient auch dazu, den prozessualen Anspruch in einem vorschriftsmäßigen Verfahren zu gewährleisten.

Liegt ein absoluter Revisionsgrund i. S. v. § 119 FGO vor, wird die Kausalität des Verfahrensfehlers unwiderleglich vermutet. Eine Kausalitätsprüfung ist nicht vorzunehmen[6]; zu den Ausnahmen s. § 119 FGO Rz. 1.

Auch wenn das FG-Urteil auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO beruht, hat die Revision gleichwohl keinen Erfolg, wenn sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.[7] Bei der "Ergebnisrichtigkeit" ist nicht darauf abzustellen, ob das FG aus seiner Sicht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. Entscheidend ist lediglich, ob sich aufgrund der Überlegungen des BFH das Urteil des FG halten lässt.[8]

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