Rz. 22

Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler[2], z. B. wenn das FG bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht zwar die von der Rspr. entwickelten Kriterien aufführt, diese aber nicht vollständig auf den Sachverhalt anwendet.[3]

Hat das FG allerdings alle Tatsachen und Indizien festgestellt, die in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, kann der BFH auf dieser Grundlage die rechtliche Subsumtion selbst vornehmen.[4]

Darüber hinaus sind die Würdigungen für den BFH bindend und nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind.[5] Nur in diesem Bereich handelt es sich um Rechtsanwendung, nur insoweit ist die Beweis- und Sachverhaltswürdigung revisibel.[6] Im Übrigen gehört die Beweiswürdigung zu der vom BFH nicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellung.[7]

Entsprechendes gilt für die Sachverhaltswürdigung allgemein, die Beurteilung der Gesamtumstände des Falls.[8] Gelangt das FG z. B. aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung, dass zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht, ist dies eine Tatsachenfeststellung, an die der BFH gebunden ist.[9] Ebenso beruht die Feststellung, dass die Zusage einer Altersversorgung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die den BFH binden.[10]

Die Frage der Verteilung der Feststellungslast gehört dagegen dem vom BFH uneingeschränkt nachprüfbaren materiellen Recht an.[11]

 

Rz. 23

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegt nur vor, wenn das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis überhaupt nicht hätte kommen können, d. h., wenn die Schlussfolgerung denkgesetzlich (logisch) unmöglich oder ihre Ableitung aus den tatsächlichen Feststellungen (z. B. wegen Widersprüchlichkeit, Lückenhaftigkeit oder Unklarheit) nicht nachvollziehbar ist.[12]

Davon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die Schlussfolgerung des FG nicht zwingend, d. h. nicht die einzig in Betracht kommende, ist.[13] Es reicht aus, dass sie nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen (nur) möglich, d. h. nicht schlechthin unmöglich, ist.[14] Dass auch eine andere Schlussfolgerung möglich gewesen wäre, begründet somit keinen Denkverstoß und reicht zur Aufhebung der Bindungswirkung nicht aus.[15] Es kann folglich nicht beanstandet werden, dass sich das FG, wenn mehrere Schlussfolgerungen in Betracht kommen, für eine bestimmte Lösung entschieden hat. Die Rüge, der Sachverhaltsvortrag oder Zeugenaussagen hätten anders als vom FG gewürdigt werden müssen oder das FG hätte bei widersprüchlichen Angaben oder Zeugenaussagen einem anderen Zeugen folgen müssen, ist daher nicht schlüssig, solange das vom FG gefundene Ergebnis aus den Vernehmungen logisch ableitbar ist. Dementsprechend wird auch bei bloßen Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung kein Grund für die Zulassung der Revision vorgetragen.

Die Rspr. kann allerdings besondere Voraussetzungen an den Nachweis bestimmter dem Stpfl. günstiger Umstände stellen. Ob der Nachweispflicht genügt ist, stellt dann eine rechtliche Wertung dar.[16] Für die Fälle des Nachweises der medizinischen Indikation von Maßnahmen, die auch zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten gehören könnten, hält der BFH neuerdings an dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Begutachtung nicht mehr fest. Er anerkennt auch hier den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.[17]

Mit der rückwirkend anwendbaren Neufassung des § 64 EStDV hat der Gesetzgeber für den Nachweis von Krankheitskosten den bisherigen Rechtszustand wiederhergestellt.

Das FG hat die für seine Überzeugung maßgeblichen tatsächlichen Umstände festzustellen und die aus ihnen abgeleiteten Folgerungen (vertretbar) nachvollziehbar darzustellen.[18] Es muss die gebildete subjektive Überzeugung objektivieren. Sie muss verstandesmäßig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen stützen. Dazu hat das FG im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.[19] Daran fehlt es, wenn die Tatsachenwürdigung lückenhaft ist, d. h. die Behauptungen des FG nicht mit Tatsachen unterlegt sind. Die lückenhafte Tatsachenwürdigung stellt einen in der Revision zu beachtenden Rechtsfehler dar.[20]

Entsprechendes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen widersprüchlich oder so unklar sind, dass eine Nachprüfung unmöglich ist.[21] Die Anforderungen an die Feststellungen und an die Wiedergabe der aus ihnen abgeleiteten Folgerungen erh...

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