Rz. 10

Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO insgesamt die FGO oder die Vorschriften über die Revision[1] durch Landesrecht für anwendbar erklärt werden, ist auch das entsprechende Landesrecht revisibel.[2] Nicht ausreichend für die Revisibilität ist, wenn das Landesrecht lediglich den Finanzrechtsweg eröffnet.[3] Das (frühere) GrESt-Landesrecht (Ausnahme: Bayern und Berlin) ist daher nicht revisibel.[4]

Im Übrigen ist der BFH an die Feststellungen des FG zum Gegenstand und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften wie an tatsächliche Feststellungen gebunden.[5] Die Bindung entfällt nur dann, wenn die Auslegung oder Anwendung des irrevisiblen Landesrechts gegen übergeordnetes materielles Bundesrecht verstößt, insbes. gegen Verfassungsrecht.[6]

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