Rz. 18

Über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit wird im Rahmen der Veranlagung für die betreffende Steuer entschieden.[1] Wird in einem Steuerbescheid die Gemeinnützigkeit verneint, kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht zu einer vorläufigen Anerkennung führen. Es ist deshalb vorläufiger Rechtsschutz nur im Weg der einstweiligen Anordnung zu erlangen. Eine einstweilige Anordnung würde aber andererseits die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, sodass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[2]

In Abkehr von dieser Rspr. geht der BFH in einer neueren Entscheidung vom Vorliegen eines Anordnungsgrunds aus, wenn die fehlende Anerkennung der Gemeinnützigkeit die wirtschaftliche Existenz der Körperschaft ohne eine Regelungsanordnung erheblich gefährden würde, und ordnet für diesen Fall die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung an – wenn auch unter Auflagen.[3]

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