Rz. 17

Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, beruht der Antrag des FA gem. §§ 13f. InsO auf einer Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist.[1] Der BFH lässt hierbei die Frage offen, ob der Antrag als Verwaltungsakt oder, so die h. M.[2], als Verfahrenshandlung anzusehen ist. Der h. M. ist zu folgen, sodass vorläufiger Rechtsschutz nur durch einstweilige Anordnung zu gewähren ist. Dies soll, trotz im Ergebnis eine Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung, zulässig sein, wenn anders kein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden kann.[3]

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