Rz. 15

Vollstreckungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte. Infolgedessen können sie ausgesetzt werden, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung grundsätzlich ausscheidet. So kann die Aufhebung einer Pfändungsmaßnahme nicht im Weg der einstweiligen Anordnung erreicht werden.[1] Soweit jedoch erkennbar ist, dass der Vollstreckungsschuldner die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung anstrebt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig, weil damit im Ergebnis eine Maßnahme nach § 258 AO begehrt wird.[2]

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