Rz. 5

Die Sicherungsanordnung ist auf einen vorläufigen Erhalt des bisherigen Zustands gerichtet. Das Recht, das zu schützen ist, muss Gegenstand der – ggf. künftig zu erhebenden – Klage im Hauptsacheverfahren sein.

Ein Anordnungsgrund kann z. B. sein:

  • eine rufgefährdende, durch den Besteuerungszweck nicht mehr gedeckte Mitteilung eines FA an Dritte[1];
  • die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA, solange noch nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist, oder der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen während des Aussetzungsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid.[2] Der Anordnungsanspruch folgt hierbei aus § 258 AO. Es ist nicht zu überprüfen, ob die Vollstreckung rechtmäßig erfolgt; das ist allenfalls Gegenstand des Aussetzungsverfahrens bzw. der Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme[3];
  • die Vollstreckungsmaßnahme aus einem möglicherweise nichtigen Steuerbescheid vorläufig einzustellen, wenn der Antragsteller Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts erhoben hat[4];
  • die Herausgabe von Steuerakten an einen Untersuchungsausschuss zu unterlassen[5];
  • der Anspruch einer Bank, anlässlich einer Außenprüfung gefertigte Notizen aus ihren Papieren nicht an andere FÄ weiterzuleiten[6];
  • die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel im Weg der Amtshilfe, der unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zustande gekommen ist (ordre public) und dadurch dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde. Hierunter fallen jedoch nicht österreichische Vollstreckungstitel, zumal wenn es der Schuldner unterlassen hat, dagegen in Österreich Rechtsmittel einzulegen.[7]

Kein Anordnungsgrund soll hingegen zur Verhinderung einer Spontanauskunft an einen DBA-Staat gegeben sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein bestimmter Vorgang, der zu einem abkommensrechtlichen Besteuerungsrecht des DBA-Staats führt, dessen Behörden mitgeteilt wird, wenn ohne diese Auskunft die ausländische Behörde von dem Vorgang keine Kenntnis erhielte.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge