Rz. 1

Die einstweilige Anordnung gewährt vorläufigen Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten[1], also im Besteuerungsverfahren und in Verfahren nach dem StBerG. Sie tritt damit neben die Aussetzung der Vollziehung[2], hängt aber von anderen, strengeren Voraussetzungen ab.[3] Beiden Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass mit ihnen in einem summarischen Eilverfahren eine vorläufige gerichtliche Entscheidung getroffen werden soll, sei es, dass dies wegen der Eilbedürftigkeit geboten erscheint (einstweilige Anordnung), sei es, dass die nach der AO vorgesehene sofortige Vollziehung des Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder aus persönlichen Billigkeitsgründen aufgehoben werden soll (Aussetzung der Vollziehung).

Der Finanzrechtsweg ist nicht eröffnet im Straf- und Bußgeldverfahren.[4] Folglich können Maßnahmen in Strafverfahren nicht im Weg der einstweiligen Anordnung verhindert werden. Wird ein solcher Antrag beim FG gestellt, ist dieser an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.[5]

Der Rechtsschutz ist ein vorläufiger und darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Vielmehr soll die einstweilige Anordnung sicherstellen, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine irreversiblen Fakten geschaffen werden.[6] Das Erfordernis, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.[7]

Die einstweilige Anordnung kann schon vor Klageerhebung, also auch im Einspruchsverfahren und vor einem solchen[8], beantragt und angeordnet werden.[9]

Eine dem § 114 FGO entsprechende Regelung trifft § 123 VwGO. Beide Bestimmungen sind den Regelungen der ZPO über die einstweilige Verfügung nachgebildet. § 114 Abs. 3 FGO ordnet die sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmungen an. Wenn dabei auch die das Arrestverfahren betreffenden Vorschriften einbezogen werden, so bleibt doch festzustellen, dass sie praktisch nicht übernommen worden sind.[10] Es besteht auch kein Bedürfnis hierfür: Das Arrestverfahren nach der ZPO dient der Sicherung des privaten Gläubigers wegen eines auf Geld gerichteten Anspruchs. Macht ein Steuerbürger einen Anspruch gegen die Finanzbehörde geltend (Erstattungsanspruch), ist ein Arrestgrund nicht denkbar, da die Realisierung seines Anspruchs, wenn er denn begründet ist, kaum gefährdet erscheint. Andererseits gelten für die Sicherung eines Anspruchs der Finanzbehörde (Steueranspruch) die Vorschriften der AO über den Arrest.[11]

[3] Rz. 2.
[5] § 70 i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; BFH v. 25.6.1991, VII B 136, 137/90, BFH/NV 1992, 254; FG Berlin v. 6.7.1999, 5 B 5060/99, EFG 1999, 1092.
[8] S. Rz. 19.
[10] Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rz. 1.

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