Rz. 29
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr. der obersten Gerichtshöfe des Bundes, also des BGH, BVerwG, BFH, BAG und BSG ist gem. Art. 95 Abs. 3 GG ein Gemeinsamer Senat (GemSOBG) eingerichtet worden.[1] Er ist anzurufen, wenn der BFH oder ein anderer oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des GemSOBG abweichen will.[2]
In den Fällen, in denen die Rechtsfrage dem GrS des BFH vorzulegen ist (Rz. 1), ist nach § 2 Abs. 2 RSprEinhG die Anrufung des GemSOBG erst nach der Entscheidung des GrS zulässig. Das Verfahren richtet sich nach § 10 RSprEinhG.
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