Rz. 12

Die Entscheidung des GrS kann vom erkennenden Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage herbeigeführt werden, wenn es die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. fordern.[1]

Die Entscheidung über die Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.[2] Auch über das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidet allein der erkennende Senat.[3] Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn versteckte Meinungsverschiedenheiten über ein Votum des GrS von diesem durch eine authentische Interpretation der Entscheidung ausgeräumt werden müssen und die Klarstellung der Rechtslage im Anfrageverfahren (Rz. 17) nicht herbeigeführt werden kann.[4]

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