Rz. 11

Für die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung.[1]

Nach Auffassung des BFH soll jedoch dann, wenn nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geänderter Bescheid erlassen wurde, der gem. § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses geänderten Bescheids abzustellen sein. Ist dann der geänderte Bescheid aufzuheben, ist zu prüfen, ob ein wiederauflebender Bescheid rechtmäßig ist, wobei wiederum auf die Sach- und Rechtslage der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist.[2]

 

Rz. 12

Besteht allerdings eine Ermessensreduzierung auf Null, kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an. Eine solche Verpflichtung zum Erlass einer Ermessensentscheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung des FA besteht.[3]

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