Rz. 7

Bestehen ausnahmsweise Unklarheiten hinsichtlich des Klagebegehrens, so sind die vom Kläger gestellten Anträge auszulegen. Das Gericht hat das Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen des Klägers zu ermitteln. Es darf dabei über das erkennbare Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden.[1] So ist in einem reinen Verpflichtungsantrag auch ein hilfsweiser Bescheidungsantrag enthalten, wenn der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, dass der Behörde bei der Ablehnung seines Antrags ein Ermessensfehler unterlaufen ist.[2]

 

Rz. 8

Eine Verpflichtungsklage liegt z. B. vor, wenn das Klagebegehren gerichtet ist auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO[3], auf Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids bzw. auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO[4], auf die Durchführung der getrennten Veranlagung, d. h. auf Durchführung einer erneuten Veranlagung in einer bestimmten Veranlagungsart[5] oder nach Erteilung einer negativen verbindlichen Auskunft.[6] Zu weiteren Beispielen s. § 40 FGO Rz. 25.

 

Rz. 9

Der Kläger kann auch eine isolierte Anfechtungsklage erheben mit dem Ziel, allein den ablehnenden Verwaltungsakt aufheben zu lassen, auch wenn die Behörde den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt hat und somit die Verpflichtungsklage gegeben wäre.[7] Das Gleiche gilt für den Fall, dass nur die Einspruchsentscheidung mit der Klage angegriffen wird.[8] Regelmäßig wird es aber dem Klageziel entsprechen, im Wege der Auslegung des Klagebegehrens von einer Verpflichtungsklage auszugehen.[9]

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