Rz. 71

Voraussetzung für eine Verwaltungsaktsänderung seitens des Gerichts ist, dass der Kläger eine Abänderungsklage erhoben hat. Diese ist als Unterart der Anfechtungsklage in § 40 Abs. 1 FGO unter Bezugnahme auf § 100 Abs. 2 FGO als zulässige Klageart ausdrücklich erwähnt. Daraus folgt, dass eine Betragsänderung im Rahmen einer Verpflichtungsklage nicht möglich ist[1]. In § 101 FGO ist eine entsprechende Ermächtigung an das Gericht nicht enthalten. Wird der Erlass von Steuern begehrt, ist daher ein Urteilstenor nach § 100 Abs. 2 FGO nicht möglich[2]. Ob der Kläger die Abänderung oder die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt, ist seinem gesamten Vorbringen zu entnehmen. Das Gesetz stellt nicht auf den Klageantrag, sondern auf das Klagebegehren ab[3]. Ein Urteil nach § 100 Abs. 2 S. 1 FGO ist z. B. bei Ablehnung von Zulagen bzw. Kindergeld dann möglich, wenn das FA eine ablehnende Sachentscheidung getroffen hat, da es sich dann um eine Anfechtungs- und nicht um eine Verpflichtungsklage handelt[4]. Bei teilbaren Verwaltungsakten (s. Rz. 14f.) ist auch die betragsmäßige Änderung nur eines Teils möglich. Auch wenn der Kläger ausdrücklich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, kann das Gericht, obwohl es über seinen Antrag nicht hinausgehen darf[5], regelmäßig auch eine Änderung des Betrags vornehmen. Denn in dem Aufhebungsantrag ist gewöhnlich als ein Weniger auch der Antrag auf Herabsetzung auf einen niedrigeren Betrag enthalten. Auf einen Betrag, der den Kläger mehr belastet als der angefochtene Bescheid, darf das Gericht den Bescheid im Urteil wegen des Verbots der reformatio in peius (s. Rz. 27) nicht festsetzen[6]. Eine Betragsänderung kommt nicht in Betracht, wenn bei Feststellungsbescheiden allein die Qualifizierung der Einkünfte oder die Beteiligung an den Einkünften angefochten wird[7].

[1] BFH v. 28.10.2009, I R 27/08, BFH/NV 2010, 545 m. w. N.; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 67; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 28.
[3] Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 61ff.
[6] Zustimmend Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 35.
[7] Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 63; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 Rz. 26.

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