Rz. 44

Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Erlass der abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt, muss der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklären und sich auf einen Kostenantrag gem. § 138 FGO beschränken. Vielmehr spricht das Gericht bei berechtigtem Interesse des Klägers auf Antrag aus, dass der angefochtene, nunmehr erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist[1]. Es handelt sich hier um einen Unterfall der Anfechtungsklage, nicht um eine Feststellungsklage gem. § 41 FGO[2]. Sie ist daher zulässig, wenn bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses alle im Gesetz für die (fiktive) Anfechtungsklage vorgeschriebenen Prozess-(Sachurteils-)voraussetzungen erfüllt sind[3]. Es müssen also insbesondere bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorverfahren durchgeführt[4] bzw. die Klagefrist eingehalten[5] sowie eine Beschwer geltend gemacht[6] worden sein. Daneben muss der Kläger als besonderes Zulässigkeitsmerkmal geltend machen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, obwohl die geltend gemachte Beschwer durch die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts entfallen ist. Der Tenor könnte z. B. lauten: "Es wird festgestellt, dass das Auskunftsverlangen vom … rechtswidrig gewesen ist." Zu beachten bleibt, dass kein neuer Streitgegenstand anhängig gemacht wird[7].

 

Rz. 45

Obwohl die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 101 FGO als Unterfall der Verpflichtungsklage nicht erwähnt wird, ist sie auch bei nachträglicher Erledigung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts zulässig, wenn der Antrag sich nach Ablehnung durch die Behörde vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Das folgt daraus, dass mit jeder Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gleichzeitig die den Antrag ablehnende Verfügung, die ihrerseits ein Verwaltungsakt ist, angefochten wird. Kann der Kläger ein berechtigtes Interesse daran geltend machen, dass die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags festgestellt wird, kann er die Fortsetzungsfeststellungsklage erheben, wenn der Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts sich vorher erledigt hat. Dies gilt im Fall der Überprüfung einer Ermessensentscheidung jedenfalls dann, wenn schlüssig eine Ermessensreduzierung auf Null vorgetragen wird[8].

2.4.1 Vorherige Erledigung des Verwaltungsakts

 

Rz. 46

Die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kann vielfältige Ursachen haben. Die Erledigung kann durch Rücknahme, Änderung, Zeitablauf eintreten oder, weil sich die Regelung anderweitig, etwa durch Tätigwerden Dritter oder veränderte Umstände, erledigt hat. Hat sich die den Kläger beschwerende Regelung erschöpft, ist ihm mit der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts nicht mehr gedient. Wenn die Betriebsprüfung beendet ist, ergibt es keinen Sinn mehr, die Prüfungsanordnung aufzuheben. Wenn die Behörde die erstrebte Auskunft anderweitig erhalten hat, ist es sinnlos, die Auskunftsverpflichtung zu beseitigen. Anders als bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gem. § 138 FGO setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt tatsächlich erledigt ist[1]. Eine ursprünglich angefochtene Arrestanordnung erledigt sich beispielsweise durch den Erlass von vollstreckbaren Steuerbescheiden, die die durch den Arrest gesicherten Forderungen enthalten[2].

 

Rz. 47

In den Fällen, in denen ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Jahressteuerbescheid ersetzt wird, ist zu differenzieren. Regelmäßig wird der angefochtene Regelungsgehalt des Vorauszahlungsbescheids in dem Jahressteuerbescheid enthalten sein, sodass die Anfechtungsklage nur mit dem Jahressteuerbescheid als neuem Verfahrensgegenstand[3] fortgeführt wird. Dann liegt ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheid nicht vor. Allerdings kann es ausnahmsweise Fälle geben, in denen gerade der Vorauszahlungsbescheid für den Kläger belastende Wirkungen entfaltet. In diesen Fällen ist es möglich, bei berechtigtem Interesse auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid überzugehen. Dies kann beispielsweise bei einer Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids, bei einer noch bestehenden Pfändung aufgrund dieses Bescheids gegeben sein, ferner wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeschei...

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