Rz. 10
Bei einem Verstoß gegen die Besetzung nach § 10 Abs. 3 FGO kommt eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 S. 1 ZPO und letztlich eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht[1], sofern der Verstoß in grober Weise willkürlich[2] erfolgt ist.[3]
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