Rz. 8
Die Entscheidung über unzulässige Revisionen[1] ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7).
Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt.[2] Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt.[3] Dies gilt auch bei teilweiser Unzulässigkeit.[4] Die Vollbesetzung entscheidet ebenfalls, wenn bei einer von beiden Beteiligten eingelegten Revision nur eine unzulässig ist.[5]
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