Rz. 7

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat mit drei Richtern, z. B. bei der

  • Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde[1];
  • Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch[2];
  • Entscheidungen über notwendige Beiladungen;
  • Entscheidung über die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 133 a. F.;
  • Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung[3], sofern nicht nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO in dringenden Fällen eine Entscheidung des Vorsitzenden des Senats allein ergeht[4];
  • Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 4 FGO[5];
  • Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs.[6]
  • Entscheidungen über die Zuständigkeit entspr. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG in Vollbesetzung steht § 10 Abs. 3 FGO nicht entgegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge