Rz. 7
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat mit drei Richtern, z. B. bei der
- Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde[1];
- Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch[2];
- Entscheidungen über notwendige Beiladungen;
- Entscheidung über die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 133 a. F.;
- Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung[3], sofern nicht nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO in dringenden Fällen eine Entscheidung des Vorsitzenden des Senats allein ergeht[4];
- Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 4 FGO[5];
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs.[6]
- Entscheidungen über die Zuständigkeit entspr. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG in Vollbesetzung steht § 10 Abs. 3 FGO nicht entgegen.
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