Rz. 6

Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen.

Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.[1]

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