Rz. 4
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH.[1] Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.[2]
Rz. 5
Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner
- über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung[3];
- über das Vorliegen einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG;
- über die gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss, mit dem das FG durch Einzelrichterentscheidung eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen hat;
- über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde[4] gegen einen vom Einzelrichter des FG ergangenen Beschluss betreffend die Wertfestsetzung.[5]
Einen Anspruch auf Bestellung eines Richters zum Berichterstatter gewährt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht.[6]
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