Rz. 2

§ 10 Abs. 2 FGO sieht für den BFH als oberstes Bundesgericht in Finanzangelegenheiten i. S. v. § 33 FGO die Senatsverfassung vor. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen, die daneben allerdings auch noch eine allgemeine Zuständigkeit haben können.[1] Ergänzend hierzu ist nach § 11 Abs. 1 FGO ein Großer Senat zu bilden.[2]

2.1 Senatsverfassung beim BFH

 

Rz. 3

Der BFH entscheidet grds. durch Senate.[1] Beim BFH kann die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO übertragen werden.[2]

2.2 Ausnahme: Einzelrichterentscheidung

 

Rz. 4

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH.[1] Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.[2]

 

Rz. 5

Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner

  • über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung[3];
  • über das Vorliegen einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG;
  • über die gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss, mit dem das FG durch Einzelrichterentscheidung eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen hat;
  • über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde[4] gegen einen vom Einzelrichter des FG ergangenen Beschluss betreffend die Wertfestsetzung.[5]

Einen Anspruch auf Bestellung eines Richters zum Berichterstatter gewährt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht.[6]

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