Rz. 45

Nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Amtsträger (s. aber Rz. 49), der die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag[1]. Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Dritte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (s. Rz. 53).

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