Rz. 2

Der 5. Teil der AO wird zwar als "Erhebungsverfahren" bezeichnet, enthält aber nur recht wenige Verfahrensvorschriften.[1] Seinen wesentlichen Inhalt machen hingegen steuerschuldrechtliche Regelungen aus, die vorwiegend materiell-rechtlichen Charakter besitzen und nur beiläufig das Verfahren berühren. Da es i. d. R. um die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche – z. B. Steueransprüche, Steuererstattungsansprüche – geht, hat das Erhebungsverfahren vor allem das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Ziel und befasst sich mit diesem, dessen Hinausschieben und den Folgen zeitlicher Verschiebungen.[2]

 

Rz. 3

Gedanklicher Ausgangs- und Endpunkt im Erhebungsverfahren ist regelmäßig das Erlöschen nach § 47 AO. Im Erhebungsverfahren finden sich mit Ausnahme derjenigen aus dem Festsetzungsverfahren stammenden Erlöschensgründe wie die Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO sowie der Regelungen zur Festsetzungsfrist nach den §§ 169171 AO die Erlöschensfälle für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese sind in den Vorschriften über die Zahlung[3], die Aufrechnung,[4] den Billigkeitserlass und die Billigkeitserstattung[5] sowie die Zahlungsverjährung[6] behandelt. Zeitlicher Ausgangspunkt für das Erlöschen ist bei der Zahlung, Aufrechnung und Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs.[7] Ihr Verschieben durch abweichende Fälligkeitsbestimmung,[8] Stundung[9] und Zahlungsaufschub bis zu dessen Aufhebung ab 2015[10] sowie die Folgen der Nichtzahlung bei Fälligkeit in der Gestalt von Säumniszuschlägen[11] sind ebenfalls materiell-rechtliche Vorschriften des Erhebungsverfahrens. Das Gleiche gilt für die in §§ 233238 AO zusammengefassten Vorschriften über Zinsen aller Art. Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen[12] enthalten demgegenüber eine Mischung aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bestimmungen.

[2] Alber, in HHSp, AO/FGO, vor § 218 AO Rz. 31ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 2.
[10] § 223 AO a. F., aufgehoben durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz.
[12] §§ 241 bis 248 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge