Rz. 1

Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind im 4. Teil 2. Abschnitt der AO besondere Mitwirkungspflichten geregelt. Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO[1] wird insoweit in diesem Gesetzesteil durch spezielle Regelungen inhaltlich konkretisiert. Dies gilt im 2. Unterabschnitt insbesondere für die Steuererklärungspflicht.[2] Die Regelungen des Abschnitts haben zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[3] z. T. erhebliche Änderungen erfahren. § 153 AO wurde um einen Absatz ergänzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.[4]

 

Rz. 2

Über die Steuererklärungspflicht hinaus werden in diesem Unterabschnitt noch weitere steuerliche Mitwirkungspflichten geregelt, sodass die Überschrift zu diesem Unterabschnitt ("Steuerklärungen") eigentlich zu kurz greift. Diese weiteren Mitwirkungspflichten sind:

  • Beifügungspflichten von Unterlagen zur Steuererklärung nach § 150 Abs. 4 S. 1 AO
  • Belegerteilungspflicht Dritter nach § 150 Abs. 4 S. 2 AO, sofern der Beleg für die der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen erforderlich ist,
  • Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bei fehlerhaften Steuererklärungen,
  • Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 2 AO bei fehlerhafter Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern,
  • Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder sonstige Steuervergünstigung,
  • Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO bei zweckwidriger Verwendung von Waren, für die eine bedingte Steuervergünstigung gewährt worden ist.
  • Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO für Feststellung einer Betriebsprüfung, die sich in den Folgejahren auswirken. Die Regelung gilt grundsätzlich ab 1.1.2025[5], kann aber auch auf die Steuern vorheriger Veranlagungszeiträume Anwendung finden.[6]
[3] BGBl I 2016, 1679.
[4] Gesetz v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge