1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der 4. Teil der AO ("Durchführung der Besteuerung") regelt im 1. Abschnitt den Komplex "Erfassung der Stpfl.". Durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 wurde diesem Abschnitt ein 3. Unterabschnitt hinzugefügt, der in §§ 139a-139d AO Regelungen über ein "Identifikationsmerkmal" enthält.

Noch immer ist es nicht gelungen, die steuerliche Erfassung nach einem einheitlichen Merkmal vorzunehmen. Vornehmlich technische Gründe sprechen gegen die Ablösung der herkömmlichen zehn- bzw. zwölfstelligen Steuernummer, was die zukunftssichere Umstellung technischer Systeme und die Migration der Altdaten in eine moderne technische Umgebung aufseiten der Verwaltung erheblich erschwert. Nicht zuletzt der Versuch, die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten nach § 80 a AO in einem Format zu ermöglichen, der einerseits alle nach der AO zu betreibenden Steuerverfahren erfasst und andererseits auch für die Zukunft Geltung beansprucht, hat dies unter Beweis gestellt, waren doch umfangreiche Hinweise und Erläuterungen bzgl. sich ergebender Differenzen dieser beiden Ordnungsmerkmale erforderlich.

So werden absehbar auch die europäischen Identifikationsmerkmale (z. B. USt-Identifikationsnummern, USt-ID-Nr.) nicht abgelöst, wenn auch ggf. die Wirtschaftsidentifikationsnummer dieser nachempfunden werden soll, sodass absehbar immer mehrere Identifikationsnummern je Stpfl. vorzuhalten sind. Zudem setzen auch der Aufbau und die Organisation der Finanzbehörden dem Streben nach einem einheitlichen Zuordnungskriterium Grenzen. Solange z. B. je Einkommensteuerfall nur ein Umsatzsteuermerkmal gesetzt werden kann, ist es ausgeschlossen, zusammen veranlagte und jeweils unternehmerisch tätige Ehepartner zu einer einheitlichen Steuernummer führen zu können.

Derzeit führt das Identifikationsmerkmal noch ein Schattendasein, da es nur für die Zuordnung von Steuermerkmalen[1] und für die Bereitstellung elektronischer Dienstleistungen bei "MyElster" genutzt wird. Im Verhältnis zwischen Stpfl. und der Finanzbehörde wird bis auf weiteres die Steuernummer das führende Merkmal bleiben. In der jüngeren Vergangenheit hat sich dies mit dem aufwachsenden Bedürfnis nach der elektronischen Bereitstellung von Verwaltungsdienstleistungen deutlich geändert und ist mit der flächigen Bereitstellung und der hohen Sicherheit der Authentifizierung der mithilfe des Identifikationsmerkmals bezogenen Elster-Zertifikats zu erklären.

[1] Z. B. nach § 93c AO.

1.1 Überblick über den Regelungsbereich

 

Rz. 2

§ 139a AO legt u. a. fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern[1] jedem Stpfl. zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilt. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer[2], wirtschaftlich Tätige, zu denen auch natürliche Personen zählen, eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.[3] Aus §§ 139b und 139c AO gehen Art und Umfang der Verwendung der Identifikationsmerkmale sowie die beim BZSt zu speichernden Daten hervor. Außerdem wird bestimmt, zu welchen konkreten Zwecken die Daten gespeichert werden dürfen. § 139d AO enthält sodann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

 

Rz. 3

Außerhalb der AO wurde Art. 97 § 5 EGAO durch das StÄndG 2003 eingefügt. Danach kann das BMF durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals[4] bestimmen. Ferner wurden das FVG, das MRRG sowie die Erste und Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung angepasst.

[1] BZSt, vormals Bundesamt für Finanzen – BfF, Bezeichnung geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005, BGBl I 2005, 2809.
[2] Vgl. § 139b AO.
[3] Vgl. § 139c AO.

1.2 Sinn und Zweck

1.2.1 Eindeutige Identifizierung

 

Rz. 4

Nach der Rspr. des BVerfG[1] verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Stpfl. durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.

Demnach müssen die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein, die Angaben des Stpfl. zu verifizieren. Hierzu steht ihnen zwar grds. ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Befugnisse werden jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht optimal genutzt. Vielfach scheitert die Auswertung einer steuererheblichen Information bereits an dem Umstand, dass die Information mangels eindeutiger Identifizierung des Stpfl. nicht sicher zugeordnet werden kann. Mit dem stetig aufwachsendem Informationsfluss steuerlich relevanter Informationen aus dem In- und Ausland wird dieser Umstand immer prekärer. Dieser Missstand ist nicht zuletzt auf das gegenwärtige System der Steuernummernvergabe, das eine nicht dauerhafte u...

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