Rz. 22

Nach § 7 S. 2 StraBEG fällt die Sperrwirkung des § 7 S. 1 Nr. 1 und 2 StraBEG weg, wenn die Prüfung durch die Finanzbehörde beendet oder das eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist, bevor die Amnestieerklärung eingeht. Dies gilt jedoch nicht, sofern sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die in einem dieser Verfahren festgestellt wurden. Folglich kann z. B. bzgl. der festgestellten Nichterklärung von Kapitaleinkünften die Sperrwirkung bestehen bleiben, jedoch im Hinblick auf im selben Jahr nicht erklärte Provisionseinkünfte, die im Verfahren nicht festgestellt wurden, eine Amnestieerklärung möglich sein.

Sind die Sachverhalte, auf die sich die Amnestieerklärung bezieht, nicht festgestellt worden, so fällt die Sperrwirkung des § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG mit der Zusendung der Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung oder mit der Mitteilung nach § 202 AO (keine Änderung von Besteuerungsgrundlagen) weg.

Im Gegensatz zu der hier vertretenen Ansicht geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Möglichkeit zur Abgabe einer Amnestieerklärung bereits mit dem Eingang des Prüfungsberichts bei dem Stpfl. wieder auflebt.[1] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die steuerliche Prüfung erst dann abgeschlossen ist, wenn das FA die aufgrund der Prüfung erlassenen Auswertungsbescheide abgesandt hat oder die Mitteilung ergangen ist, dass die Prüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlage führt. Erst in diesem Zeitpunkt wird die durch die Prüfung begründete Entdeckungsgefahr wieder beseitigt, da vorher z. B. aufgrund der Entscheidungsbefugnis des Veranlagungsbezirks jederzeit Nachermittlungen möglich sind, sofern die rechtlichen oder tatsächlichen Würdigungen des Betriebsprüfers nicht akzeptiert werden. Im Übrigen entspricht diese Interpretation der h. M. zu § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO[2], und es ist nicht ersichtlich, warum die beiden Normen insoweit unterschiedlich interpretiert werden sollten, da der maßgebliche Gesichtspunkt jeweils das Bestehen einer Entdeckungsgefahr ist. Die sich daraus ergebende Gefahr einer zeitlichen Verzögerung durch die Auswertung des Prüfungsberichts hat der Täter der Steuerhinterziehung zu tragen.

[1] BMF v. 16.9.2004, IV A 4 – S 1928 – 120/04, n. v., Frage 26; zustimmend Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004, 2085, 2089; zur Bindungswirkung des BMF-Schreibens vgl. § 10 StraBEG Rz. 7a.
[2] Vgl. die Nachweise bei Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 206.

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