1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Produktionsbranchen, Bundesbetriebsprüfung für die Dienstleistungsbranchen sowie in eine Abteilung für Querschnitts- und abteilungsübergreifende Fachaufgaben. Hieraus folgt bereits, dass die Mitwirkung an Außenprüfungen[2] einen der Schwerpunkte der Aufgaben des BZSt bildet. Daneben hat diese Bundesoberbehörde für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern eine Vielzahl von Aufgaben übertragen erhalten, die aus verschiedenen Gründen durch eine Bundesbehörde erledigt werden sollen. Da es sich hierbei um Verwaltungsaufgaben ohne ministeriellen Charakter handelt, werden diese nicht vom BMF, sondern von einer selbstständigen Bundesoberbehörde erledigt. Die im Katalog des § 5 Abs. 1 FVG und in § 5 Abs. 26 FVG aufgeführten Aufgaben lassen folgende wichtige Bereiche erkennen: Zu nennen sind die Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzverwaltungen und die Steuerfälle mit ausländischen Stpfl. oder mit einem sonstigen Auslandsbezug, weiter für eine effizientere Steuerverwaltung die Sammlung und Auswertung von Daten und Informationen verschiedenster Art und die Weitergabe von Informationen hieraus sowie schließlich Aufgaben der Aufteilung und Verteilungen von Beträgen (Steuern und Ausgabenerstattungen) auf den Bund und die einzelnen Länder.

 

Rz. 2

Das BZSt ist Finanzbehörde i. S. d. § 6 AO. Auch wenn das FVG in §§ 5, 19 FVG nur die Aufgaben, nicht jedoch die Befugnisse dieser Bundesoberbehörde regelt[3], ergeben sich die Befugnisse aus denen, die den Finanzbehörden zustehen.

[1] Gesetz zur Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005, BGBl I 2005, 2809.
[2] S. § 19 FVG.
[3] BFH v. 30.7.2003, VII R 45/02, BStBl II 2004, 387; v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 2.

2 Einzelaufgaben nach Abs. 1 S. 1

 

Rz. 3

Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die Nr. 30 übersehen und nicht besetzt hat. Die nächste Ergänzung des § 5 Abs. 1 FVG hat diese Lücke geschlossen, und zwar durch das JStG 2008 mit der Übertragung der Aufgaben der Bildung, Speicherung und Bereitstellung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale nach § 39f EStG.

2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

 

Rz. 4

Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken. Vgl. Erl. zu § 19 FVG.

2.2 Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Nr. 2)

 

Rz. 5

Zur gleichmäßigen Behandlung einer Reihe von Fallgruppen hat das BZSt die Aufgabe zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern. Das betrifft die KapESt in Fällen, in denen bei Dividendenzahlungen inländischer Tochtergesellschaften an ihre ausländischen Mütter in einem anderen EU-Staat keine KapESt erhoben wird.[1] Ebenso ist die Entlastung bei Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen nach § 50g EStG Aufgabe des BZSt. Regelt ein DBA eine Begrenzung der KapESt, so ist gem. § 50a Abs. 5 Nr. 2 EStG die KapESt auf Antrag des ausländischen Gläubigers vom BZSt zu entlasten.

2.3 Entlastung bei Besitz- und Verkehrsteuern (Nr. 3)

 

Rz. 6

Die Entlastung von deutschen Besitz- und Verkehrsteuern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung für internationale Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitglieder ist Aufgabe der Bundesoberbehörde.

2.4 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds(Nr. 4)

 

Rz. 7

Das BZSt wirkt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) macht die Anwendung der §§ 2 und 4 InvStG davon abhängig, dass die ausländische Investmentgesellschaft dem BZSt auf Anforderung die Richtigkeit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG genannten Angaben zu Besteuerungsgrundlagen nachweist. Die Überprüfung erfolgt entweder auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder durch Stichproben.

Außerdem obliegt dem BZSt bei ausländischen Investmentfonds die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1b InvStG. Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht mehr erfüllt sind, ...

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