Rz. 36b
Nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG werden Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrentenverträge) nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet werden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist. Entsprechendes gilt für den Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a Abs. 1 EStG, der von einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG abhängig ist.[1] Unter Zertifizierung ist die Feststellung zu verstehen, dass die Vertragsbedingungen und der Anbieter die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllen (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 AltZertG). Mit Wirkung ab 1.10.2010 obliegt diese Feststellung dem BZSt.
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