Rz. 1

Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Produktionsbranchen, Bundesbetriebsprüfung für die Dienstleistungsbranchen sowie in eine Abteilung für Querschnitts- und abteilungsübergreifende Fachaufgaben. Hieraus folgt bereits, dass die Mitwirkung an Außenprüfungen[2] einen der Schwerpunkte der Aufgaben des BZSt bildet. Daneben hat diese Bundesoberbehörde für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern eine Vielzahl von Aufgaben übertragen erhalten, die aus verschiedenen Gründen durch eine Bundesbehörde erledigt werden sollen. Da es sich hierbei um Verwaltungsaufgaben ohne ministeriellen Charakter handelt, werden diese nicht vom BMF, sondern von einer selbstständigen Bundesoberbehörde erledigt. Die im Katalog des § 5 Abs. 1 FVG und in § 5 Abs. 26 FVG aufgeführten Aufgaben lassen folgende wichtige Bereiche erkennen: Zu nennen sind die Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzverwaltungen und die Steuerfälle mit ausländischen Stpfl. oder mit einem sonstigen Auslandsbezug, weiter für eine effizientere Steuerverwaltung die Sammlung und Auswertung von Daten und Informationen verschiedenster Art und die Weitergabe von Informationen hieraus sowie schließlich Aufgaben der Aufteilung und Verteilungen von Beträgen (Steuern und Ausgabenerstattungen) auf den Bund und die einzelnen Länder.

 

Rz. 2

Das BZSt ist Finanzbehörde i. S. d. § 6 AO. Auch wenn das FVG in §§ 5, 19 FVG nur die Aufgaben, nicht jedoch die Befugnisse dieser Bundesoberbehörde regelt[3], ergeben sich die Befugnisse aus denen, die den Finanzbehörden zustehen.

[1] Gesetz zur Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005, BGBl I 2005, 2809.
[2] S. § 19 FVG.
[3] BFH v. 30.7.2003, VII R 45/02, BStBl II 2004, 387; v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 2.

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