1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit der Funktion der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder jeweils gegenüber den ihnen nachgeordneten Finanzverwaltungsbehörden. Vorschriften über die weiteren Aufgaben des BMF und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden (im Steuerbereich z. B die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und die Begleitung desselben) sowie den Aufbau dieser Behörden enthält das FVG nicht, sondern überlässt dies dem Organisationsträger. Im Allgemeinen sind die obersten Finanzbehörden in Abteilungen (z. B. für Steuern, Haushalt, Vermögen, Liegenschaften und Allgemeine Organisation) gegliedert.

Abs. 1 S. 2 u. 3 (für die Bundesverwaltung) und Abs. 2 S. 2 u. 3 (für die Landesverwaltung) befassen sich mit den Leitungsfunktionen in den Fällen, in denen Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden Aufgaben aus Bereichen außerhalb der Finanzverwaltung zu erfüllen haben (vgl. Rz. 8). Die obersten Finanzbehörden haben im Bereich der Steuerverwaltung des Bundes und der Länder, soweit ihnen nicht andere Aufgaben zugewiesen sind[1], die Zuständigkeit für die Steuerberaterprüfung[2] und die Staatsaufsicht über die Steuerberaterkammern[3], lediglich Leitungsfunktionen für die gesamte Finanzverwaltung ihres Bereichs. Da auch die Oberfinanzdirektionen und die Bundesfinanzdirektionen (ab 1.1.2008) als Mittelbehörden, wenn sie errichtet sind, nach § 8 Abs. 1 FVG bzw. § 8a Abs. 1 FVG in erster Linie Leitungsaufgaben in ihrem Bereich wahrzunehmen haben, muss von oberster Leitung gesprochen werden, die sich auf die Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen bzw. Bundesfinanzdirektionen und (nur) über diese auf die Tätigkeit der örtlichen Behörden richtet. Die Leitungsfunktion bezieht sich dabei auf die organisatorische, personelle und sachliche Leitung.

 

Rz. 2

Sind bei einem Verzicht auf Mittelbehörden gem. § 2a Abs. 1 FVG die nach § 2a Abs. 2 FVG der Mittelbehörde zugewiesenen Aufgaben auf die oberste Finanzbehörde des Bundes und/oder Landes übergegangen (vgl. § 2a FVG Rz. 3), so gehören zu den Leitungsaufgaben der obersten Finanzbehörde auch die Leitungsaufgaben und die weiteren Aufgaben der Mittelbehörde nach §§ 8, 8a FVG. Werden bei einem Verzicht auf eine Mittelbehörde deren Aufgaben auf andere Finanzverwaltungsbehörden übertragen, so bleibt es für die oberste Finanzbehörde bei ihren Leitungsaufgaben nach § 3 FVG. Werden die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörde für den Bereich des Landes auf eine Landesoberbehörde gem. § 6 FVG übertragen, so erledigt diese die bisherigen Leitungsaufgaben der Oberfinanzdirektion und die ihr sonst zugewiesenen Aufgaben.

[1] Z. B. Zustimmung zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 2 AO, § 227 Abs. 2 AO.

2 Organisatorische Leitung

 

Rz. 3

Die organisatorische Leitung umfasst außer der Bestimmung des Bezirks und Sitzes der örtlichen Behörden[1] einschließlich eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung gem. § 2 Abs. 2 FVG und der Bestimmung von besonderen Finanzbehörden für Kassengeschäfte[2] auch den Aufbau und die Gliederung dieser Behörden. Sie können organisatorische Grundsätze – möglicherweise nach Abstimmung mit den anderen Bundesländern und dem BMF – aufstellen und einführen, wie dies früher mit den Grundsätzen zur Neuorganisation und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) geschehen ist.

War (vor dem 1.1.2008) die Oberfinanzdirektion Mittelbehörde sowohl des Bundes als auch des Landes, bedurfte es zur Bestimmung ihres Bezirks und Sitzes eines Einvernehmens zwischen BMF und der obersten Landesfinanzbehörde (§ 7 FVG a. F.).

3 Sachliche Leitung

 

Rz. 4

Die sachliche Leitung, die wegen der für die Steuerverwaltung geltenden Grundsätze in erster Linie Rechtsaufsicht ist, hat für die größtmögliche Durchsetzung der Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 3 FVG Rz. 5–6b) zu sorgen. Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung können nur durch möglichst einheitliche Gesetzesanwendung im materiellen und formellen Recht erreicht werden. Übliche Mittel hierzu sind Geschäftsprüfungen bei nachgeordneten Behörden, Aufforderungen zu Bericht und zur Aktenvorlage, Fachbesprechungen und fachliche Weisungen (Verwaltungsanordnungen; vgl. § 4 FVG Rz. 35–42). Die leitende Behörde kann zu diesem Zweck jedoch nicht Funktionen der nachgeordneten Behörde übernehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Maßnahmen unmittelbar gegenüber den Finanzämtern als örtlichen Behörden des Landes stehen daher den obersten Landesbehörden nicht zu, sondern den Oberfinanzdirektionen, wenn solche errichtet sind. Eine vom ESt-Referat des Landesfinanzministerium durchgeführte ESt-Veranlagung mit Erteilung des ESt-Bescheids wäre ebenfalls eine unzulässige Übernahme der Funktionen einer nachgeordneten Behörde und deshalb nichtig (s. § 125 AO Rz. 2; a. A. Tipke, in T/K, AO, § 3 FVG Rz. 4). Die oberste Landesbehörde hat wie das BMF lediglich die Möglichkeit, durch Anweisung auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln der funktione...

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