Rz. 3

Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zum einen das Recht, sich bei den für die Verwaltung zuständigen Bundesbehörden über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge zu unterrichten, Akteneinsicht zu nehmen sowie schriftliche oder mündliche Auskünfte zu fordern (Abs. 1), zum anderen sind sie berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen durch Bundesfinanzbehörden teilzunehmen (Abs. 2). Als hier betroffene Steuern der Länder, die durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, kommen die Biersteuer und der Landesteil der EUSt in Betracht. Eine Teilnahme an der Außenprüfung bedeutet nur die körperliche Anwesenheit mit Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten. Sie ist also wesentlich weniger weitgehend als eine Mitwirkung an einer Außenprüfung.[1]

[1] Vgl. § 19 FVG.

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