Rz. 2

Die nach § 21 Abs. 13 FVG berechtigen Länder haben das Recht, sich über die für ihre Steuern erheblichen Vorgänge bei der verwaltenden Behörde zu unterrichten. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft. Ein Recht auf Aktenübersendung ist nicht vorgesehen. § 21 Abs. 1 FVG regelt die Rechte der ertragsberechtigten Länder und § 21 Abs. 3 FVG diejenigen der Gemeinden.

2.1 Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 3

Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zum einen das Recht, sich bei den für die Verwaltung zuständigen Bundesbehörden über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge zu unterrichten, Akteneinsicht zu nehmen sowie schriftliche oder mündliche Auskünfte zu fordern (Abs. 1), zum anderen sind sie berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen durch Bundesfinanzbehörden teilzunehmen (Abs. 2). Als hier betroffene Steuern der Länder, die durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, kommen die Biersteuer und der Landesteil der EUSt in Betracht. Eine Teilnahme an der Außenprüfung bedeutet nur die körperliche Anwesenheit mit Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten. Sie ist also wesentlich weniger weitgehend als eine Mitwirkung an einer Außenprüfung.[1]

[1] Vgl. § 19 FVG.

2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

 

Rz. 4

Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die Länder verwaltet (s. Rz 3). Sie haben also das Recht auf Akteneinsicht sowie auf schriftliche oder mündliche Auskünfte. Die Akteneinsicht und die Auskünfte können die Gemeinden nur durch Gemeindebedienstete nehmen bzw. einholen.

 

Rz. 5

Die Rechte der Gemeinden auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (Finanzämter) sind allerdings eingeschränkt. Da insbesondere bei Zerlegungsfällen eine Vielzahl von Gemeinden eine Teilnahme an der Außenprüfung fordern und die Durchführung der Außenprüfung stark erschweren, wenn nicht unmöglich machen könnte, ist nach § 21 Abs. 3 S. 2 FVG meist nur eine Gemeinde teilnahmeberechtigt. Das ist die Gemeinde, in deren Gemeindebezirk die Außenprüfung stattfindet, sofern der Stpfl. in dieser Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält oder Grundbesitz (für die GrSt) hat. Dies ist regelmäßig nur eine Gemeinde, da die Außenprüfung normalerweise nicht an mehreren Orten stattfindet. Den anderen Gemeinden, die ihre Rechte im Zerlegungsverfahren[1] wahren wollen, bleiben nur die Informationsrechte entsprechend § 21 Abs. 1 FVG und die Rechte nach § 187 AO. In keinem Fall haben die Gemeinden ein Recht auf eine eigene Außenprüfung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen und der Zerlegungsgrundlagen, wenn ihnen insoweit nicht die Verwaltung nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG übertragen worden ist.

Die Teilnahme der Gemeinde an der Außenprüfung kann nur durch einen Gemeindebediensteten geschehen. Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Geschäftsführer gemeindlicher Gesellschaften dürfen nicht teilnehmen. Der teilnehmende Gemeindebedienstete hat nur ein Anwesenheits- und Auskunftsrecht, jedoch kein Prüfungsrecht. Zu beachten ist auch, dass seine Informationen nur auf die Realsteuern und anderen Gemeindesteuern gezielt gegeben werden. Hinsichtlich der Verhältnisse, die mit den Realsteuern und den anderen Gemeindesteuern keinen Zusammenhang haben, ist das Steuergeheimnis zu wahren. Der Gemeindebedienstete darf daher auch nur an dem Teil der Schlussbesprechung teilnehmen, der mit den Gemeindesteuern einen Zusammenhang hat.

Das Teilnahmerecht der Gemeinde an einer Außenprüfung richtet sich gegen die Landesfinanzbehörde, die die Außenprüfung durchführt. Dennoch ist der Stpfl. verpflichtet, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden[2], soweit das Steuergeheimnis beachtet wird. In der Prüfungsanordnung des FA für die Außenprüfung ist der teilnehmende Gemeindebedienstete zu benennen.[3]

[2] Ebenso v. Wedelstädt, in Gosch, AO/FGO, § 21 FVG Rz. 6.
[3] A. A. Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 21 FVG Rz. 4: Benennung durch die Gemeinde.

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