1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Finanzämter sind die für die Verwaltung derjenigen Steuern zuständigen örtlichen Finanzbehörden, die nicht durch § 12 Abs. 2 FVG den Hauptzollämtern zugewiesen sind. In den meisten Bundesländern ist allerdings von der Möglichkeit des Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemacht worden, die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder teilweise den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu übertragen. Danach ist den Finanzämtern der meisten Länder außer der Festsetzung der GrSt- und GewSt-Messbeträge nur die Verwaltung der übrigen Besitz- und Verkehrsteuern geblieben. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 16 AO insbesondere nach den Regeln des § 17 Abs. 24 FVG. Welches sachlich zuständige Finanzamt örtlich zuständig ist, ergibt sich gem. § 17 AO aus den Zuständigkeitsvorschriften der AO, soweit nicht in einzelnen Steuergesetzen besondere Zuständigkeiten bestimmt sind (s. § 17 AO Rz. 3–5).

2 Bezirk und Sitz (Abs. 1)

 

Rz. 2

Den Bezirk und den Sitz der Finanzämter bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Dies geschieht meist durch Verordnung, kann aber auch durch einen Organisationsakt der obersten Landesbehörde bewerkstelligt werden. Das Bestimmungsrecht gilt für die Begründung neuer Finanzämter, die notwendigerweise mit der Einschränkung des Bezirks eines oder mehrerer anderer Finanzämter verbunden ist. Auch die Aufteilung eines Finanzamts in zwei Finanzämter oder die Zusammenlegung mehrerer Finanzämter fallen wie weitere Alternativen unter das Bestimmungsrecht der obersten Landesbehörde. Sie sind keine Fälle des § 17 Abs. 2 S. 3 FVG, die Sonderzuständigkeiten betreffen und nur durch Rechtsverordnung geregelt werden können.

3 Zuständigkeiten, Aufgaben (Abs. 2 S. 1 und 2)

 

Rz. 3

Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind. Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die Verwaltung von Steuern auf den Bund oder auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) zu übertragen. Umgekehrt dehnt sich die Zuständigkeit aus, wenn gem. Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG die Verwaltung von an sich vom Bund zu verwaltenden Steuern[1] durch zustimmungsbedürftiges Gesetz auf die Länder übertragen worden ist. Danach ergibt sich für die Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Steuern folgendes Bild:

  • Besitz- und Verkehrsteuern in eigener Landesverwaltung: ErbSt, GrESt, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe einschließlich Tronc-Abgabe[2], die KfzSt sowie die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern und die Realsteuern GrSt und GewSt, soweit nicht von der Möglichkeit der Übertragung auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemacht worden ist;
  • Auftragsverwaltung für den Bund: ESt, KSt, USt (ohne EUSt) als Verbundsteuern, Versicherungssteuer, SolZ;
  • für die Religionsgemeinschaften, die hiervon Gebrauch machen: Kirchensteuer und Kirchgeld.
 

Rz. 4

Zur Zuständigkeit der Finanzämter gehört der gesamte, in der AO und in den Einzelsteuergesetzen geregelte Bereich der Steuerverwaltung, soweit nicht Aufgaben den Oberfinanzdirektionen, Landesoberbehörden oder obersten Finanzbehörden der Länder zugewiesen sind. Danach sind die Finanzämter insbesondere für die Verwaltungsaufgaben nach dem 4. bis 8. Teil der AO zuständig, also für die Durchführung der Besteuerung einschließlich Steuerfestsetzung, die Arbeitnehmerveranlagung, das Haftungsverfahren, die Außenprüfung, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie das steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren. Die interne Aufgabenverteilung im Finanzamt mit Regelungen zum Zeichnungsrecht ist kein Teil der sachlichen Zuständigkeit.

 

Rz. 5

Den Finanzämtern sind darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen worden wie die Verwaltung einiger Subventionen (z. B. Wohnungsbauprämien, Bergmannsprämien, Investitionszulagen) und die Untersagung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen[3].

4 Zentralisierung von Zuständigkeiten (Abs. 2 S. 3 und 4)

 

Rz. 6

Nach § 17 Abs. 1 FVG bestimmt die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Landes Bezirk und Sitz der Finanzämter. Wenn sich die Anordnung auf diese beiden Punkte beschränkt, so ist das einzelne Finanzamt in seinem Bezirk für die Verwaltung aller Steuern zuständig, die in den Aufgabenbereich der Finanzämter fallen (vgl. Rz. 3, 4). Die Konzentration der Erledigung einzelner Aufgaben, der Verwaltung einzelner Steuern oder besonderer steuerlicher Bereiche oder Gruppen von Stpfl. bei einem Finanzamt für eine Mehr- oder Vielzahl von Finanzämter hat sich als äußerst zweckmäßig erwiesen. Deswegen sieht § 17 Abs. 2 S. 3 FVG vor, dass im Weg einer Rechtsverordnung Zuständigkeiten einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter über...

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