Rz. 1

Die Vorschrift soll durch Fristanordnungen, aber auch mit hiermit zusammenhängenden Regelungen für das Verfahren des zentralen Verbindungsbüros in allen möglichen Situationen einen schnelleren und effizienteren Ablauf des Amtshilfeverfahrens herbeiführen. Dieser beschleunigte und effiziente Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der EU soll zu einer schnelleren Erledigung der Ersuchen und damit auch zu einer schnelleren Rechtssicherheit führen. An die Stelle von allgemeinen Anordnungen durch Begriffe wie "unverzüglich" treten in dieser Vorschrift konkrete Ablaufanordnungen mit Ansetzung der jeweiligen Frist der durchzuführenden Handlungen. So enthält § 5 Abs. 1 EUAHiG z. B. die Nennung einer Frist für die Auskunftserteilung von 3 Monaten nach dem Eingang des Ersuchens beim zentralen Verbindungsbüro. Ähnliche Fristen, die meist jeweils mit "unverzüglich, spätestens jedoch …" formuliert worden sind, werden z. B. für die Eingangsbestätigung des zentralen Verbindungsbüros (Abs. 4) oder die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln im Auskunftsersuchen (Abs. 5) vom Gesetz angesetzt. Die Vorschrift setzt damit Art. 7 Abs. 1 bis 6 der Amtshilferichtlinie um. Eine ähnliche Fristenregelung für spontane Informationen enthält übrigens § 8 Abs. 3 EUAHiG in Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie. Für die Berechnung der Fristen ist § 108 AO mit seiner Verweisung auf die Fristenvorschriften des BGB[1] anwendbar.

§ 5 Abs. 3 S. 3 EUAHiG wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[2] dahingehend geändert, dass die Formulierung "Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl EU L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist", durch das Wort "Amtshilferichtlinie" vereinfacht wurde. Diese redaktionelle Änderung dient allein der Lesbarkeit.[3] Die Legaldefinition des Begriffs "Amtshilferichtlinie" in § 2 Abs. 11 EUAHiG ermöglicht ein ausreichend klares und einheitliches Verständnis.

[2] BGBl I 2019, 2875.
[3] BT-Drs. 19/14685, 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge