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Zum Anwendungsbereich sagt § 1 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, dass das Gesetz auf jede Art von Steuern, also auf alle Steuern anzuwenden ist, "die von einem oder für einen Mitgliedstaat" oder dessen Gebietskörperschaften oder anderen "Gebiets- und Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden" erhoben werden. Die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU spricht von "lokalen Behörden", für die das EUAHiG den Begriff der "örtliche Behörden" angesetzt hat. Mit der Verwendung des Wortes "erhoben" ist im Übrigen keine Beschränkung auf die Stellen gemeint, die für das Erhebungsverfahren i. S. der AO zuständig sind[1], während die lediglich für die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen und/oder Steuern zuständigen Körperschaften aus dem Anwendungsbereich ausscheiden.

Erfasst werden auch Erbschafts- und Schenkungssteuern. Zweifelhaft erscheint es, ob die KiSt hierunter fällt, die in Deutschland von den Finanzbehörden festgesetzt und erhoben wird. Die deutsche Besonderheit ergibt sich aus der Fortgeltung des Art. 137 Weimarer Verfassung. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 2 EUAHiG fallen zumindest die von den Finanzbehörden verwalteten KiSt in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Die Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf jede Art von Steuern sind in Abs. 2 des Gesetzes in den Ziffern 1 bis 5 aufgeführt.

[1] Z. B. die Gemeinden für die GrundSt und die GewSt.

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