Rz. 35

Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige kann nach § 96 Abs. 4 AO auch selbst die Erstattung des Gutachtens unter Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe[1] wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Hierdurch soll z. B. vermieden werden, dass der Ernannte in die missliche Lage gerät, ein für eine nahestehende Person nachteiliges Gutachten abzugeben.[2] Die Selbstablehnung ist entsprechend § 96 Abs. 2 S. 2 AO gegenüber der ernennenden Finanzbehörde zu erklären. Diese entscheidet sodann, ob die Selbstablehnung zu Recht erfolgt ist.[3] Im Regelfall wird es allerdings tunlich sein, einen Gutachter in diesem Fall zu entpflichten, da Zweifel an der sorgfältigen und unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens nicht von der Hand zu weisen sind. Anderes wird nur dann gelten, wenn Expertise auf dem zu begutachtenden Gebiet sehr selten oder ggf. sogar nur bei dem bestimmten Gutachter zu finden ist.

[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 41.

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