Rz. 46

§ 93 Abs. 7 und 8 AO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 in die AO eingefügt und gilt als Reaktion auf die vom BVerfG[1] in Bezug auf private Kapitaleinkünfte und Veräußerungseinkünfte festgestellten strukturellen Vollzugsdefizite. Die Neuregelungen schaffen v. 1.4.2005 an eine Rechtsgrundlage, die es den Finanzbehörden gestattet, über das Bundeszentralamt für Steuern[2] bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO i. V. m. § 24c KWG zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abzurufen. Diese Ermittlungsbefugnis schließt damit unmittelbar an die im Zeitraum v. 1.1.2004 bis 31.3.2005 durch das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StrafbefreiungserklärungsgesetzStraBEG) für den Steuerunehrlichen eröffnete Möglichkeit an, unter bestimmten Voraussetzungen zu günstigen Konditionen straffrei in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

 

Rz. 47

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 wurde § 93 Abs. 7 und 8 AO vollständig überarbeitet. Hintergrund der – die Kontenabrufmöglichkeit in Teilbereichen einschränkenden – Neuregelung des Abs. 7 ist die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, durch die ein Verifikationsbedarf bei derartigen Einkünften grds. nicht mehr bestehen soll (vgl. Rz. 55ff.) Abs. 8 wurde im Vorgriff auf die absehbare Entscheidung des BVerfG (vgl. Rz. 48) konkretisiert (Vgl. Rz. 68ff.). Außerdem wurden den ersuchenden Behörden durch die neu eingefügten Abs. 9 und 10 gesetzliche Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten auferlegt (vgl. Rz. 72ff.).

Schließlich wurde § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AO durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131 für Vz ab 2012[3] aufgehoben (vgl. Rz. 55a).

Durch BMF v. 8.11.2007, IV A 4 – S 0062/07/0002, BStBl I 2007, 778 sind der Steuerverwaltung ergänzende Anweisungen zu § 93 Abs. 8 AO an die Hand gegeben worden. BMF v. 2.1.2009, IV A 3 – S 0062/08/10007, BStBl I 2009, 8 trifft Regelungen zum Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung. Für die Zeit davor finden sich Anweisungen in BMF v. 10.3.2005, IV A 4 – S 0062 – 1/05, BStBl I 2005, 422.

 

Rz. 48

BVerfG v. 22.3.2005, 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, INF 2005, 281 hat zunächst mehrere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten der Kontenabrufmöglichkeit zum 1.4.2005 als unbegründet abgelehnt. Dabei hat das BVerfG insbes. auf die Bedeutung des genannten BMF-Schreibens für die verfassungsgemäße Interpretation des Kontenabrufverfahrens hingewiesen.

BVerfG v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., NJW 2007, 2464 hat dann auch im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Regelung des § 93 Abs. 7 AO (Kontenabruf durch Finanzbehörden) in der bis zum 1.1.2009 geltenden Fassung vollen Umfangs mit dem GG vereinbar ist.[4] Das BVerfG hat in der Begründung besonders hervorgehoben, dass § 93 Abs. 7 AO der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung diene. Die Eingriffsermächtigung genüge angesichts des Umstands, dass die abrufbaren Kontostammdaten bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz hätten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dagegen verstößt § 93 Abs. 8 AO (Kontenabruf durch Sozialbehörden i. w. S.) in der bis zum 17.8.2007 geltenden Fassung[5] laut BVerfG gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt. Hierdurch würden Betroffene in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Im Übrigen sei aber auch die Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbes. genüge sie – soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung und Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt werde – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG hat die Norm sodann nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31.5.2008 eingeräumt. Der Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit durch die vollständige – den Kreis der zum Kontenabruf berechtigten Behörden explizit benennenden – Neufassung des § 93 Abs. 8 AO Gebrauch gemacht (vgl. Rz. 68ff.).

 

Rz. 49

Bislang ist der weitaus überwiegende Anteil der Kontenabrufe für steuerliche Zwecke vorgenommen worden. Kontenabrufe nach § 93 Abs. 8 AO spielten nur eine untergeordnete Rolle. Es ist davon auszugehen, dass das Abfragevolumen im Zug der technischen Optimierung des Kontenabrufsystems stetig zunehmen wird. Die Einbeziehung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitsl...

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